Oft ist für viele Personen, die als überschuldet gelten, ist der einzige Ausweg nur die Insolvenz. Diese darf erst beantragt werden, wenn ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan nicht angenommen wurde.
Die Schuldenbereinigung gehört demnach zum Verfahren einer Verbraucherinsolvenz. Noch vor der Schuldner einen die Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht einreichen kann, muss er demnach in einem außergerichtlichen Verfahren einen sogenannten Schuldenbereinigungsversuch unternehmen.
Dazu werden alle Gläubiger angeschrieben, über die bevorstehende Insolvenz unterrichtet und um die exakte Aufstellung ihrer aktuellen Forderungen gebeten. Sind diese beim Schuldner eingetroffen, wird von ihm ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan erstellt.
Dieser wird allen Gläubigern vorgelegt.
Sofern der Plan von allen Beteiligten so akzeptiert wird, kann die Insolvenz noch abgewendet werden. Wenn aber auch nur einer der Gläubiger diesem Plan nicht zustimmt, so gilt der Bereinigungsplan als gescheitert. Ebenso, wenn ein Gläubiger nach Annahme des Plans weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unternimmt, denn dieser gilt als verbindlich.
Mit der offiziellen Bescheinigung über das Scheitern des Plans kann der Schuldner nun über einen Treuhänder das Insolvenzverfahren anmelden und das Amtsgericht ist ab sofort in dieser Angelegenheit zuständig.